"Bild dir Deine eigene Meinung..."

Hier mal ein Auszug, nur basierend auf unbewerteten Fakten, wie Kommunikation auch (schief) laufen kann...

Das folgende ist dem 1:1 Scheidungsprotokoll nach 22 Monaten Trennungszeit entnommen.

Zur Einordnung

Die Kinder wohnen bei mir und ich versorge diese vollständig. Ich gehe Vollzeit arbeiten.

Die Ex-Ehefrau lebt seit 19 Monaten bei Ihrem neuen Partner. Es gab in dieser Zeit mehrere Aufforderungen die unter Punkt 1 als "persönliche Gegenstände" bezeichneten Objekte abzuholen, als auch Bestrebungen diese aktiv zuzustellen. Letzteres wurde per einstweiligem Gerichtsbeschluss vom neuen Partner der Ex-Ehefrau unterbunden.


  1. Die Eheleute sind sich einig, dass nachfolgend genannte Positionen aus der als Anlage zum Protokoll genommenen und allen Beteiligten zur Verfügung stehenden Auflistung des Antragstellers bis spätestens 31.5.2026 der Ehefrau zur alleinigen Nutzung übergeben werden.
    Die Ehefrau verpflichtet sich, die vorbezeichneten Gegenstände bis zu diesem Zeitpunkt am Ort der Ehewohnung abzuholen; der Ehemann verpflichtet sich, diese auf Nachricht spätestens 1 Woche zuvor zur Abholung bereitzustellen. Die Ehefrau wird die vorbezeichneten und bereitgestellten Gegenstände in einem Zuge abholen/abholen lassen. Es handelt sich im Konkreten um folgende Gegenstände:
    Positionen (der Liste des Antragstellers) 4, 80, 81, 94, 95, 96, 99, 106, 110 und 112 sowie 3 Kisten Deko (Foto letzte Seite Hefter) und 18 Kisten persönlicher Gegenstände der Ehefrau (derzeit gelagert im Stil gelegten Pool der Ehewohnung, abgedeckt und beheizt).
  2. Es besteht ebenfalls Einigkeit, dass die Einbauküche zu Position 1 der unter 1. bezeichneten Liste der Ehefrau zur alleinigen Nutzung übergeben wird. Die Ehefrau verpflichtet sich, die Einbauküche bis spätestens 31.5.2026 zu demontieren und abzuholen bzw. demontieren und abholen zu lassen. Sie wird dem Ehemann spätestens eine Woche zuvor Bescheid geben. Der Ehemann verpflichtet sich insoweit, den Zugang zur Wohnung der Ehefrau bzw. ihren Erfüllungsgehilfen zu ermöglichen.
  3. Sollte die Ehefrau ihrer Verpflichtung zu Ziffern 1 und 2 nicht fristgemäß nachkommen, so ist der Ehemann nach Ablauf des 31.5.2026 berechtigt, die vorbezeichneten Haushaltsgegenstände zukünftig allein zu nutzen. Ein Zahlungsausgleich erfolgt in diesem Fall nicht.

Die Scheidung war im Februar diesen Jahres, daher waren nochmals 3 Monate Zeit, sich um die Punkte 1 und 2 aus dem Protokoll aktiv zu kümmern.

Der weitere Verlauf

Mail 06.05.2026 - 16:09 Uhr

Hallo Ex-Ehemann,

hiermit teile ich dir mit, dass ich die im gerichtlichen Protokoll vom 10.02.2026 benannten Gegenstände am Mittwoch, den 13.05.26, um ca. 12:30 Uhr abholen werde. Dies betrifft die dort aufgeführten Positionen sowie die persönlichen Gegenstände und Kisten gemäß Vereinbarung.

Wie im Protokoll ebenfalls vereinbart, wird die Küche in der darauffolgenden Woche an einem gesonderten Termin ausgebaut und abgeholt. Das genaue Datum hierfür wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Ich erwarte eine schriftliche Bestätigung des Termins sowie die entsprechende Gewährleistung des Zugangs zur Wohnung.

Ex-Ehefrau


Antwort 07.05.2026 - 13:26 Uhr

Hallo Ex-Ehefrau,

deine Nachricht habe ich erhalten.

Grundsätzlich bin ich bereit, die Herausgabe der im Protokoll vom 10.02.2026 benannten Gegenstände entsprechend der dort vereinbarten Fristregelung zu ermöglichen.

Am 13.05.2026 ist dies jedoch erst ab 15:30 Uhr möglich. Der von dir genannte Zeitpunkt um 12:30 Uhr ist für mich nicht realisierbar.

Ich werde den Zugang zu den im Garten gelagerten Gegenständen am Ort der ehemaligen Ehewohnung sicherstellen. So ist es auch unter Ziffer 1 des Protokolls vereinbart.

Ein Zugang zur Ehewohnung ist nach aktuellem Stand nicht erforderlich, da die benannten Gegenstände bis zum Zeitpunkt der Abholung außerhalb der Wohnung zur Verfügung gestellt werden.

Bitte gib mir Bescheid, ob die Abholung ab 15:30 Uhr für dich möglich ist.

Bezüglich des Ausbaus der Küche bitte ich ebenfalls um rechtzeitige Abstimmung eines konkreten Termins.

Ex-Ehemann


Folgeantwort der Ex-Ehefrau 09.05.2026 - 10:31 Uhr

Hallo Ex-Ehemann,

deine Versuche, die gerichtliche Vereinbarung eigenmächtig umzudeuten und die Herausgabe meines Eigentums zu behindern, nehme ich zur Kenntnis.

Weder bin ich verpflichtet, Uhrzeiten mit dir „abzustimmen“, noch bist du berechtigt, mir den Zugang zur Wohnung nach Belieben zu verweigern oder die Herausgabe auf den Außenbereich des Grundstücks zu beschränken. Ich weise darauf hin, dass ich nach der Vereinbarung lediglich verpflichtet bin, die Abholung spätestens eine Woche vorher anzukündigen. Dies ist mit dem Schreiben vom 06.05.2026 geschehen. Es bleibt also bei 12.30 Uhr am Mittwoch, den 13.5.26.

Die Vereinbarung lautet ausdrücklich „am Ort der Ehewohnung“. Daraus ergibt sich keine Beschränkung auf den Außenbereich des Grundstücks. Eine eigenmächtige Verlagerung meiner Gegenstände in den Garten, Hof oder sonstige Außenflächen entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vereinbarung.

Ich untersage daher ausdrücklich, meine Möbel oder sonstige Gegenstände meines Eigentums ohne meine Zustimmung außerhalb der Wohnung zu verbringen oder dort zwischenzulagern, besonders wenn sie dadurch verschmutzen oder kaputt gehen können.

Ich erwarte die ordnungsgemäße Herausgabe sämtlicher Gegenstände ohne weitere Behinderungen Für Beschädigungen, Verluste, Witterungsschäden oder sonstige Beeinträchtigungen haftest du persönlich.

Sollte die Herausgabe weiter erschwert werden, Gegenstände eigenmächtig aus der Wohnung verbracht werden oder Beschädigungen festgestellt werden, werde ich unverzüglich rechtliche Schritte einleiten und meine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Solltest du mir am Mittwoch den Zutritt verweigern oder sollten andere Umstände eintreten, die eine reibungslose Abholung der Gegenstände verhindern oder erheblich erschweren, wirst du auch sämtliche hierdurch entstehenden Kosten zu tragen haben. Dies betrifft insbesondere Transport-, Helfer-, Lager- und sonstige Organisationskosten.

Ich weise zudem darauf hin, dass bereits ein konkreter Kaufinteressent für die Küche vorhanden ist, der die Küche selbst abbauen und abholen würde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Küche vorab ordnungsgemäß besichtigt werden kann und sich in dem bisherigen Zustand befindet.

Sollte durch deine Zutrittsverweigerung, eigenmächtige Veränderungen, Auslagerung oder Beschädigung der Küche der Verkauf scheitern oder sich der Kaufpreis mindern, werde ich dich auf anraten meines Anwalts für den hierdurch entstehenden finanziellen Schaden verantwortlich machen und entsprechende Schadensersatzansprüche prüfen und geltend machen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Käufer keine Möglichkeit gegeben wird, die Küche vor dem Ausbau in eingebautem Zustand zu besichtigen.

Ex-Ehefrau


Meine Antwort darauf 09.05.2026 - 14:40 Uhr

Hallo Ex-Ehefrau,

zur Klarstellung: Der Termin am 13.05.2026 betrifft nach meinem Verständnis die im Pool gelagerten persönlichen Gegenstände sowie Positionen 4, 80, 81, 94, 95, 96, 99, 106, 110, 112 und 3 Kisten Deko und 18 Kisten persönlicher Gegenstände gemäß gerichtlichem Protokoll.

Die betreffenden Gegenstände werden entsprechend der Vereinbarung am Ort der Ehewohnung zur Abholung bereitgestellt. Nach aktuellem Stand ist hierfür kein Zugang zur Wohnung erforderlich. Da ich berufstätig bin, ist die vollständige Bereitstellung ab 15:30 Uhr möglich.

Der Zustand der betreffenden Gegenstände sowie der relevanten Bereiche wurde vorsorglich dokumentiert.

MFG

Ex-Ehemann


Ihre Antwort darauf 09.05.2026 - 15:23 Uhr

Hallo Ex-Ehemann,

deine Auffassung teile ich ausdrücklich nicht.

Die gerichtliche Vereinbarung lautet eindeutig:

„Die Ehefrau verpflichtet sich, die vorbezeichneten Gegenstände bis zu diesem Zeitpunkt am Ort der Ehewohnung abzuholen. Der Ehemann verpflichtet sich, diese auf Nachricht spätestens eine Woche zuvor zur Abholung bereitzustellen.“

Daraus ergibt sich nicht, dass ich verpflichtet wäre, mit dir eine Uhrzeit zu vereinbaren oder mich an einseitig von dir vorgegebene Zeiten binden zu lassen. Maßgeblich ist allein, dass ich den Abholtag rechtzeitig angekündigt habe und du verpflichtet bist, die Gegenstände an diesem Tag zur Abholung bereitzustellen.

Um 15:30 Uhr ist es organisatorisch zudem nicht mehr möglich, die Gegenstände einzuladen, zu einem Lagerort zu transportieren und den Lieferwagen anschließend noch rechtzeitig zurückzugeben.

Sollte eine Bereitstellung am Mittwoch um 12.30 Uhr nicht möglich sein, werde ich die Möbel am Samstag, den 16.05.2026 abholen. Da ich davon ausgehe, dass du an diesem Tag keiner beruflichen Verpflichtung nachgehen musst, werden die Gegenstände bis 11:00 Uhr bereitgestellt.

Ex-Ehefrau
Von meinem iPhone gesendet


Meine finale Antwort darauf 09.05.2026 - 16:05 Uhr

Hallo Ex-Ehefrau,

ich nehme deine Nachricht zur Kenntnis.

Ich werde die im gerichtlichen Protokoll benannten Gegenstände am 13.05.2026 zur Abholung bereitstellen und die Herausgabe entsprechend ermöglichen.

Mit freundlichen Grüßen

Ex-Ehemann


Daraufhin kam eine neue Mail am 10.05.2026 - 18:59 Uhr

Hallo,

ich gehe anhand deiner letzten Mail jetzt davon aus, das die Sachen um 12.30 Uhr bereit stehen bzw. ich und Helfer Zutritt zu Wohnung haben, um diese raus zu holen.

Ex-Ehefrau


Meine Antwort am 10.05.2026 - 22:46 Uhr (Wohnungseigentümer in CC)

Hallo Ex-Ehefrau,

Die benannten Gegenstände können ab dem genannten Zeitraum abgeholt werden.

Der Hauseigentümer wurde über den vorgesehenen Zugang informiert. Im Zusammenhang mit der Nutzung der Gemeinschaftsflächen fordert dieser vorab einen Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung der an der Abholung beteiligten Personen bzw. eines gegebenenfalls beauftragten Unternehmens, um mögliche Schäden am Wohneigentum abzusichern.

Gruß


Antwort darauf am 1o.05.2026 - 23:22 Uhr (nur an mich)

Diese Forderung verlange ich von deinem Vermieter schriftlich.
Von meinem iPhone gesendet


Meine Reaktion am 11.05.2026 - 08:52 Uhr

Kein Problem. Ich habe das Anliegen an ihn weitergeleitet.

Bei der nächsten Antwort bitte einfach "allen Antworten". Danke!

Gruß
Ex-Ehemann


Darauf bekam ich zusätzlich das folgende am 11.05.2026 - 14:26 Uhr und parallel einige Tage später (12.05.2026) als Einschreiben per Post:

Hallo,

nach anwaltlicher Prüfung bist du aufgrund der gerichtlichen Vereinbarung vom 10.02.2026 verpflichtet, mir alle im Vergleich benannten Gegenstände vollständig, unbeschädigt und ordnungsgemäß herauszugeben sowie den hierfür erforderlichen Zugang uneingeschränkt zu ermöglichen. Diese Abholung geschiet wie vorher Rechtzeitig angeküngigt am Mittwoch, den 13.5 um 12.30 Uhr.

Jegliche Maßnahmen, die die Herausgabe erschweren, verzögern oder faktisch vereiteln, stellen einen Verstoß gegen die gerichtliche Vereinbarung dar.

Weder du noch der Eigentümer seid berechtigt, eigenmächtig zusätzliche Bedingungen oder Voraussetzungen für die Herausgabe aufzustellen. Dies gilt insbesondere für die nunmehr erhobene Forderung nach Nachweisen über Haftpflichtversicherungen meiner Helfer. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem gerichtlichen Vergleich noch aus sonstigen rechtlichen Vereinbarungen und wird von mir ausdrücklich zurückgewiesen.

Ich werde mich zur Abholung selbstverständlich geeigneter Helfer bedienen. Sollte der Eigentümer nicht wünschen, dass Helfer bestimmte Bereiche des Grundstücks betreten, liegt es allein in deiner Verantwortung, sämtliche Gegenstände so bereitzustellen, dass eine unmittelbare, problemlose und ordnungsgemäße Übergabe möglich ist. In diesem Fall hast du die Gegenstände eigenständig an einen geeigneten Übergabeort zu verbringen.

Ich fordere dich daher ausdrücklich auf, jede weitere Behinderung oder Vereitelung der Herausgabe zu unterlassen.

Sollte der Eigentümer oder eine andere Person den Zugang verwehren, die Herausgabe behindern oder den Ablauf der Abholung stören, werde ich unverzüglich die Polizei hinzuziehen, den Vorfall dokumentieren lassen und ohne weitere Ankündigung rechtliche Schritte einleiten.

Darüber hinaus werde ich sämtliche hierdurch entstehenden Schäden und Kosten — insbesondere Transport-, Lager-, Helfer- und Ausfallkosten — gegen die verantwortlichen Personen geltend machen.

Ex-Ehefrau


Meine letzte Antwort am 11.05.2026 - 16:23 Uhr:

Hallo Ex-Ehefrau,

ich habe die bisherigen Kommunikationsverlauf nochmals geprüft. Sämtliche meiner Nachrichten waren darauf gerichtet, die Herausgabe der Gegenstände kooperativ und praktikabel zu ermöglichen.

Zunächst hatte ich aufgrund meiner beruflichen Verpflichtungen lediglich eine andere Uhrzeit vorgeschlagen. Zudem hatte ich angeboten, die Gegenstände weitestgehend außerhalb der Wohnung am Ort der ehemaligen Ehewohnung bereitzustellen, um den Ablauf der Abholung für alle Beteiligten möglichst unkompliziert zu gestalten.
Nachdem von deiner Seite weiterhin auf dem Termin um 12:30 Uhr sowie, auf einem Zugang zur Wohnung bestanden wurde, habe ich dies nach entsprechender Abstimmung organisatorisch ermöglicht.

Der aktuelle Stand ist daher wie folgt:

  • Die Gegenstände können am 13.05.2026 um 12:30 Uhr abgeholt werden.
  • Der Zugang zur Wohnung wird gewährleistet.
  • Ein Großteil der Gegenstände wurde bereits zusammengestellt und vorbereitet.
  • Der Zustand der Gegenstände wurde dokumentiert.

Es besteht meinerseits keinerlei Absicht, die Herausgabe zu erschweren oder zu verzögern. Im Gegenteil besteht auch in meinem Interesse eine zügige Abholung zum abgestimmten Termin, damit der hierfür genutzte Platz in der Wohnung zur Verfügung steht und die für das Zusammenleben der Familie und den Haushalt notwendigen Dinge schnellstens ersetzt werden können.

Da einige der geforderten Gegenstände auch schwer und sperrig sind und der Abtransport durch das Treppenhaus sicherlich herausfordernd, ist es verständlich dass der Hauseigentümer sich absichern möchte um etwaigen Beschädigungen im Haus ersetzt zu bekommen. Das ist sein Recht und muss nirgends zusätzlich festgehalten werden.

Eine professionelle Transportfirma kann eine Haftpflichtversicherung problemlos nachweisen. Private Helfer sollten dies auch tun. Ist dies nicht möglich, mache ich Dich darauf aufmerksam das Du für etwaige Beschädigungen im Haus durch den Eigentümer haftbar gemacht werden kannst. Das liegt aber außerhalb meiner Reichweite, denn ich habe (siehe oben) ursprünglich angeboten, alle geforderten Gegenstände außerhalb der Wohnung bereitzustellen, um es möglichst einfach zu gestalten.

Daher meine bitte, kläre dies direkt mit dem Hauseigentümer und sende ihm die geforderten Nachweise. Letztlich sichern sich damit beide Seiten ab.

Gruß

Ex-Ehemann


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